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Park- und Parkplatzordnung

für Besucher im Europa-Park (im Folgenden „Sie“ oder „Besucher“)

Herzlich willkommen im Europa-Park, für Sie beginnen jetzt einige Stunden des Entdeckens und Erlebens in Deutschlands größtem Freizeitpark. Dabei wünscht Ihnen das gesamte Europa-Park Team viel Spaß und Freude. Allerdings möchten wir Sie nachfolgend auf einige Regeln und korrekte Verhaltensweisen aufmerksam machen, die auf dem gesamten Parkgelände (Park, Hotels, Park- und Hotelparkplatz) gelten. Wir bitten Sie stets mit Rück- und Vorsicht zu handeln. Das bedeutet vor allem, für sich selbst und für andere Besucher Verantwortung zu übernehmen und die Spielregeln der Höflichkeit zu beachten. Weiter bitten wir Sie, die nachfolgenden Regeln unserer Park- und Parkplatzordnung, die Geschäftsgrundlage für den Zeitraum Ihres Aufenthalts im Europa-Park sind, genau zu befolgen.

1. Parken

1.1. Auf unseren Parkplätzen gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

1.2. Besucher des Europa-Park parken ihr Fahrzeug auf dem ausgewiesenen Besucherparkplatz. Hotelgäste parken bitte auf den extra für Sie reservierten Parkplätzen der Europa-Park Hotels. Der Mitarbeiterparkplatz darf ausschließlich von Mitarbeitern des Europa-Park genutzt werden.

1.3. Um den störungsfreien Verkehr zu gewährleisten, müssen die Anweisungen unserer Mitarbeiter auf den Parkplätzen genau beachtet werden. Stellen Sie Ihre Fahrzeuge nur innerhalb der dafür vorgesehenen Parkflächen ab. Falls Sie Ihr Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abstellen und dadurch der Verkehr behindert wird, sieht sich der Europa-Park gezwungen, das Fahrzeug auf Ihre Kosten und Ihr Risiko abschleppen zu lassen.

1.4. Die zum Parken vorgesehenen Flächen werden seitens des Europa-Park nicht überwacht. Eine Parkgebühr wird daher auch nur für das Zur-Verfügung-Stellen eines Parkplatzes und nicht für die Bewachung des Fahrzeugs erhoben. Achten Sie deshalb beim Verlassen des Fahrzeugs darauf, dass Sie Türen, Kofferraum, Fenster und Schiebedach geschlossen halten. Außerdem werden Sie im eigenen Interesse gebeten, keine Wertgegenstände sichtbar im Auto liegen zu lassen. Ebenso dürfen keine Tiere im Fahrzeug zurückgelassen werden.

1.5. Bei Diebstahl oder Beschädigung Ihres Fahrzeugs durch Dritte haftet der Europa-Park nicht. Dies gilt auch für Schäden, die durch Sturm, Feuer, Hagel, Explosion und andere außergewöhnliche Ereignisse verursacht werden. Jeder Schaden, der Ihrer Auffassung nach durch Mitarbeiter des Europa-Park verursacht worden sein soll, muss unmittelbar nach seiner Feststellung und nach Möglichkeit noch im Rahmen des Parkbesuchs unseren Mitarbeitern gemeldet werden, soweit dies zumutbar ist. Der Europa-Park haftet für etwaiges Verschulden seiner Mitarbeiter indes nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

 

2. Eintrittsberechtigung

2.1. Das Gelände des Europa-Park darf nur mit einer gültigen Eintrittskarte an den gekennzeichneten Besuchereingängen betreten werden. Der Zugang zum Europa-Park über die Hotels ist den Hotelgästen vorbehalten.

2.2. Die Eintrittskarten sind während des Aufenthalts aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zum Eintritt und zum Aufenthalt auf dem Parkgelände gilt zu den im Park ausgewiesenen allgemeinen Öffnungszeiten. Ist eine vorzeitige Schließung des Geländes des Europa-Park aus technischen, organisatorischen, betriebs- oder witterungsbedingten Gründen, welche der Europa-Park nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, geboten, so besteht kein Recht auf vollständige oder teilweise Rückzahlung des Eintrittspreises.

2.3. Die Eintrittsberechtigung erlischt mit dem Verlassen des Parkgeländes. Sollte nur kurz der Park verlassen werden, wenden Sie sich bei der Eingangskontrolle an einen unserer Mitarbeiter, der Sie dazu berechtigt, später wieder in den Park zu gelangen.

2.4. Kinder, die das 12. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind nur zusammen mit einer erwachsenen, volljährigen Begleitperson zutrittsberechtigt. Aufsichtspersonen und Eltern haften für Ihre Kinder.
Bei bestimmten Veranstaltungen können anderweitige Regeln gelten. Bitte beachten Sie die jeweiligen Hinweise zu den entsprechenden Veranstaltungen. Hierzu stehen Ihnen entsprechende Broschüren, Internetseiten und natürlich die Mitarbeiter des Parks zur Verfügung.

2.5. Das Verkaufen von Gutscheinen, Eintritts- oder Freikarten des Europa-Park auf dem Parkplatz oder auf dem Parkgelände ist nicht gestattet. Sollten Sie ein Ticket übrig haben oder nicht einlösen wollen, melden Sie sich bitte an der Information am Haupteingang.

 

3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

3.1. Den Anordnungen der Mitarbeiter des Europa-Park ist stets im eigenen Interesse Folge zu leisten.

3.2. Alle Besucher sind angehalten, sich korrekt und angemessen zu verhalten. Störung der öffentlichen Ordnung, mutwillige Zerstörungen oder Beschmutzungen, ungebührliches Verhalten, Beeinträchtigung anderer Gäste oder des Parkbetriebs, Anwendung verbaler oder körperlicher Gewalt, Beleidigung, Beschimpfung, Missachtung der Parkordnung etc. veranlassen den Europa-Park geeignete Maßnahmen wie Parkverweis, Erstattung einer Anzeige oder Ähnliches zu ergreifen. Der Europa-Park behält sich auch das Recht vor, Besucher, deren Verhalten vermuten lässt, dass sie sich selbst oder andere Personen gefährden oder stören könnten, vom Parkgelände ohne Ausgleich zu verweisen.

3.3. Das Besitzen und Tragen von Waffen, Waffenattrappen oder gefährlichen Gegenständen wie Schusswaffen, scharfen/spitzen Messern, Ketten, Schlagringen, Pfeffersprays, Elektroschockern, Werkzeugen, große Scheren, Drähten, Armbrüsten, Pfeil und Bogen, Blasrohren, Schleudern, Baseballschlägern, Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen sowie jedwede Art von diskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder verfassungsfeindlichen Objekten etc. ist auf dem Gelände des Parks nicht gestattet.

3.4. Das Mitnehmen oder der Betrieb von Drohnen oder jeglicher Art von ferngesteuertem Spielzeug und Geräten ist nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist das Mitbringen von sogenannten „Hacking-Gadgets“ und ähnlicher Geräte, die z.B. zum unberechtigten Abfangen, Ausspähen oder Bearbeiten von Daten geeignet sind.

3.5. Das Mitnehmen von Fahrradschlössern ist ausschließlich zum Zweck der Sicherung von Kinder- oder Bollerwagen oder Ähnlichem erlaubt. Kinderwagen sind an den hierfür vorgesehenen Plätzen oder an Plätzen, an denen der Durchgang nicht behindert wird oder die sich abseits der Attraktionen befinden, abzustellen. Kinderwagen können aus Sicherheitsgründen entfernt werden.

3.6. Das Mitnehmen von gasgefüllten Ballons jeglicher Art ist nicht gestattet.

3.7. Sperrige und übergroße Gegenstände wie große Koffer dürfen nicht mitgenommen werden. Bitte nutzen Sie unsere Schließfächer am Haupteingang. Rücksäcke, Handtaschen sowie jegliche Art von Koffern dürfen, außer in den dafür vorgesehenen Schließfächern, nicht unbeaufsichtigt deponiert werden.

3.8. Aus Gründen der Sicherheit für alle Besucher dürfen motorisierte oder nichtmotorisierte Fortbewegungsmittel wie Rollschuhe, Fahrräder, Tretroller, E-Roller etc. nicht in den Europa-Park mitgebracht werden, außer wenn diese aus gesundheitlichen Gründen nachweisbar erforderlich sind und dies für andere Gäste ersichtlich ist. Die Genehmigung zur Nutzung dieser Fortbewegungshilfen ist im Voraus schriftlich einzuholen.

3.9. Das mutwillige Lärmen oder der lautstarke Betrieb von Musikgeräten ist untersagt. Gegenstände, die die öffentliche Ruhe stören können wie z.B. Vuvuzelas, Megaphone, Hupen oder andere Musikinstrumente, dürfen nicht mitgenommen oder betrieben werden.

3.10. Die feuerpolizeilichen Vorschriften im Parkgelände sind unbedingt zu beachten.
Das Rauchen in den Attraktionen, Wartebereichen, in den Shows, bei Aufführungen und Menschenansammlungen sowie in den ausgewiesenen Nichtraucherzonen ist untersagt. Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen.

3.11. Das Grillen sowie die Mitnahme von Grill- oder Kochgeräten ist nicht gestattet.

3.12. Besucher dürfen die Wege und Plätze nicht verlassen.

3.13. Das Betreten der gekennzeichneten Bühnen-, Kulissen-, Backstage- und Versorgungsbereiche ist nicht erlaubt. Absperrungen, Zäune und Mauern dürfen nicht überstiegen werden.

3.14. Das Baden in den künstlichen wie natürlichen Seen oder das Betreten der gefrorenen Gewässer ist nicht erlaubt.

3.15. Auf Grund von Witterungsverhältnissen (Regen, Eisregen, natürlicher Schneefall o.ä.) kann es im Park zu Rutschgefahr kommen. Dies gilt ebenso für künstlichen Schneefall bzw. zu Dekorationszwecken im Park befindlichen Schnee während der Winteröffnung; insbesondere auch im Bereich der Winter- und Schneeattraktionen. Gäste werden deshalb darauf hingewiesen, im gesamten Parkgelände die notwendige Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen, also Absperrungen durch Seile, Zäune, Bäume u.ä. zu beachten, für rutscharmes Schuhwerk zu sorgen, schnelles Gehen und Laufen zu unterlassen und vorhandene Handläufe zu nutzen.

3.16. Alle Besucher sind angehalten, sich korrekt und angemessen zu kleiden. Das Tragen von Oberbekleidung und Schuhen ist erforderlich.

3.17. Der Europa-Park behält sich vor, Besucher die z.B. so geschminkt, gekleidet oder tätowiert sind, dass andere Gäste, insbesondere Kinder, daran Anstoß nehmen könnten, oder die so gekleidet sind, dass sie irrtümlich für Mitarbeiter oder Darsteller des Europa-Park gehalten werden könnten, jederzeit vom Gelände ohne Ausgleich zu verweisen. Das Tragen von Masken oder das vollständige Verhüllen des Gesichts ist verboten. Eine Verschleierung aus religiösen Gründen ist erlaubt.

3.18. Hunde sind willkommene Gäste, müssen aber stets an der kurzen Leine geführt und fortwährend beaufsichtigt werden. Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes über das Halten von Hunden haben keinen Zutritt zum Park. Zu Fahrgeschäften, Shows und zu besonders gekennzeichneten Bereichen des Parks haben Hunde keinen Zutritt. Begleit- bzw. Assistenzhunde, die auch als solche gekennzeichnet sind, dürfen in ausgewählten Shows mitgeführt werden. Die Hunde sind dicht am Besitzer zu halten, den Anweisungen des Showpersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Ein Hygieneset zur Beseitigung von Hundekot ist mitzuführen. Andere Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.

3.19. Das Mitnehmen von großen Mengen oder hochprozentigem Alkohol, der Besitz oder Konsum von illegalen Betäubungsmitteln sowie Hilfsmitteln zu deren Konsum ist verboten und wird entsprechend geahndet. Dies gilt auch für die Mitnahme medizinischer Cannabisprodukte, die zum Konsum durch Rauchen geeignet sind, sofern deren Besitz und die Notwendigkeit des Mitführens nicht durch ärztliche Verordnung nachgewiesen werden.

3.20. Personen, die unter starkem Alkoholeinfluss oder unter Drogeneinfluss stehen, können vom Parkgelände verwiesen werden.

3.21. Das Durchsuchen von Müll-, Sammel- oder Auffangbehältern ist verboten. Der Inhalt in den dafür vorgesehenen Behältern ist Eigentum des Europa-Park. Jede Entnahme oder Verbringung vom Gelände ist untersagt.

 

4. Benutzung der Fahrgeschäfte, Attraktionen, Shows und Einrichtungen

4.1. Die Fahrgeschäfte, Attraktionen, Shows und Einrichtungen im Europa-Park stehen den Besuchern im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung und Zweckbestimmung zur Verfügung.

4.2. Die Öffnungszeiten der Fahrgeschäfte, Attraktionen, Shows und Einrichtungen können hierbei von der Öffnungszeit des Europa-Park abweichen. Bei Unterbrechung der Stromzufuhr oder sonstigen Ereignissen und einem hierdurch bedingten Ausfall von Fahrgeschäften oder Shows ist eine Rückerstattung des Eintrittspreises nicht möglich.

4.3. Bei starkem Wind, behinderter Sicht, Gewittern oder besonderen Witterungsverhältnissen ist der Europa-Park berechtigt, zum Schutz der Besucher den Betrieb einzelner oder aller Einrichtungen und Fahrgeschäfte einzustellen. Ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung des gezahlten Eintritts besteht nicht.

4.4. Bestimmte Fahrgeschäfte, Attraktionen, Shows und Einrichtungen haben lediglich saisonalen Charakter oder können aufgrund von Bau- und Wartungsarbeiten, aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen geschlossen werden. Diese Schließungen können auch ohne besondere Vorankündigung durchgeführt werden.

4.5. Technisch oder organisatorisch bedingter Betriebsausfall einzelner Fahrgeschäfte, Attraktionen, Shows oder Einrichtungen ergibt kein Recht auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises.

4.6. Die Nutzung einiger Fahrgeschäfte, Attraktionen, Shows oder Einrichtungen erfordert eine gute körperliche Verfassung und erfolgt eigenverantwortlich sowie auf eigene Gefahr. Die Sicherheitsvorrichtungen müssen benutzt und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.

4.7. Die Besucher sind verpflichtet, sich vor der Nutzung vom eigenen Gesundheitszustand zu überzeugen, sich über Risiken zu informieren und die Nutzungs- und Zugangsregeln sowie die Sicherheitsvorschriften und -bestimmungen zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten. Der Europa-Park ist dazu berechtigt aus Sicherheitsgründen einzelne Personen z.B. aufgrund der Größe, des Körperbaus, körperlicher bzw. geistiger Einschränkungen, ständiger oder vorübergehender Behinderungen, Schwangerschaft etc. von der Nutzung einzelner Fahrgeschäfte, Attraktionen, Shows oder Einrichtungen auszuschließen. Ein Ausschluss aus Sicherheitsgründen stellt keine Diskriminierung dar, sondern dient lediglich dem Schutz Ihrer Gesundheit und Ihrer eigenen Sicherheit.

4.8. Bitte lassen Sie insbesondere beim Ein- und Aussteigen stets die notwendige Sorgfalt walten. Anweisungen der Europa-Park Mitarbeiter ist stets Folge zu leisten. Bei Nichteinhaltung oder mutwilliger Missachtung werden Sie von der Benutzung der Fahrgeschäfte ausgeschlossen. Bei Verstoß oder im Wiederholungsfalle können Sie aus dem Park verwiesen werden. Einen Anspruch auf Ersatz haben Sie in diesem Falle nicht. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch, wenn Sie versuchen, sich in einer Warteschlange vorzudrängeln.

4.9. Die Benutzung von Spielgeräten und ähnlichen Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Das Benutzen von Spielgeräten auf Spielplätzen ist Erwachsenen untersagt. Spezielle Altersbestimmungen, die hierbei den zulässigen Nutzerkreis regeln, sind verbindlich und einzuhalten. Eltern haften für ihre Kinder.

4.10. Das Mitführen loser Gegenstände in den Fahrgeschäften ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Insbesondere Kameras, Handys, Schlüssel und ähnliche lose Gegenstände sind vor der Fahrt sicher zu verstauen. Für abgelegte Gegenstände übernimmt der Europa-Park keine Haftung.

4.11. Sie haften für alle Schäden, die durch Missachtung der Benutzungsordnung z.B. durch das Mitführen loser Gegenstände oder durch mutwillige Beschädigung entstehen.

4.12. In Zeiten von Pandemien oder bei anderen Sondersituationen, sind Sie verpflichtet sich an geltende gesetzliche und behördliche Regelungen, wie z.B. Maskenpflicht oder Abstandsregelungen zu halten. Sofern Sie sich nicht an diese durch uns oder unsere Mitarbeiter kommunizierten Regelungen halten, behalten wir uns vor, unser Hausrecht geltend zu machen. Ebenfalls besteht kein Ersatzanspruch von Personen, die den Europa-Park trotz gültigem Ticket nicht besuchen können, weil sie persönlich eine gesetzliche oder behördliche Voraussetzung nicht erfüllen, z.B. den erforderlichen Impfstatus. 

 

5. Aufsichtspflicht

Eltern und Begleitpersonen werden darauf hingewiesen, dass sie ihre Aufsichtspflicht sorgfältig wahrzunehmen haben. Weiterhin tragen sie die Verantwortung für alle Schäden, die durch die zu Beaufsichtigenden entstehen, auch wenn die Aufsichtsperson am Besuchstag nicht vor Ort anwesend ist.

 

6. Werbung und Anbieten von Waren und Leistungen

Werbung auf dem Parkgelände und auf den Parkplätzen des Europa-Park oder das Anbieten von Waren und Dienstleistungen ist nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet. Dies gilt auch für die Durchführung von Meinungsumfragen und Zählungen. Werbungen und Kundgaben für Organisationen, Verbände, Interessengemeinschaften oder Eigenideen mit Mitteln aller Art sind auf dem Parkgelände und innerhalb aller Gebäude und Fahrgeschäfte etc. verboten und werden in jedem Einzelfall mit Parkverweis, zivilrechtlicher Inanspruchnahme sowie strafrechtlicher Anzeige wegen Hausfriedensbruch geahndet.

 

7. Videoüberwachung, On-Ride-Foto- und Videoaufnahmen, Dreharbeiten und Fotoshootings

7.1. Der Europa-Park ist videoüberwacht. Die Überwachung dient der Sicherheit der Besucher und der Mitarbeiter sowie dem Schutz der Anlagen und Einrichtungen.

7.2. Im Europa-Park werden in verschiedenen Attraktionen während der Fahrt Fotos oder Videos im Sinne eines das Fahrerlebnis dokumentierenden "Schnappschusses" gefertigt, die der die Attraktion nutzende Besucher nach dem Ende der Fahrt im Ausgangsbereich der jeweiligen Attraktion als "Erinnerungs-Souvenir" kaufen kann.

Im Einlassbereich aller mit solchen On-Ride-Kameras ausgestatteten Attraktionen wird auf die Fertigung von Fotos oder Videos während der Fahrt deutlich auf einem gesonderten Informationsschild hingewiesen. Mit der Nutzung einer solchen Attraktion erklärt sich der Besucher hiermit einverstanden und willigt ohne Vergütung in die Herstellung von Fotos und Videos seiner Person während der Fahrt ein. Von dieser, zum Zweck des ausschließlichen Verkaufs an ihn als Berechtigten erteilten Einwilligung, mitumfasst ist die kurzzeitige Speicherung des Fotos oder Videos sowie die kurzfristig im Nachgang zur Nutzung der Attraktion erfolgende Darstellung des Fotos oder Videos auf Monitoren oder ähnlichen Vorrichtungen unter Angabe einer für den Erwerb benötigten Bestellnummer.

Wir stellen sicher, dass Verkauf und Abgabe dieser Fotos und Videos nur an den jeweils berechtigten Besucher erfolgen und eine Abgabe an dritte Personen unterbleibt. Jeder Besucher hat nach Abschluss der Fahrt die Möglichkeit, im Ausgangsbereich der Attraktion von unseren Mitarbeitern die sofortige Löschung des ihn abbildenden Fotos oder Videos zu verlangen, welches sodann umgehend veranlasst wird. Nicht gekaufte Fotos und Videos werden mit Ablauf des jeweiligen Kalendertages gelöscht.

7.3. Soweit im Europa-Park Film- und Fotoaufnahmen für Fernsehsendungen, Werbung oder aus sonstigen Anlässen gemacht werden, sind die entsprechenden Bereiche bzw. Attraktionen entsprechend gekennzeichnet oder dies ist leicht ersichtlich. Jedem Besucher steht es frei, diese Bereiche während des Fertigungszeitraumes der jeweiligen Aufnahmen zu meiden.

7.4. Eigene Foto- und Filmaufnahmen für private Zwecke sind erlaubt, sofern andere Gäste hierdurch nicht beeinträchtigt oder gestört werden. Professionelle Foto- und Filmaufnahmen mit kommerzieller Nutzungsabsicht sowie Live-Streaming über sämtliche Online-Plattformen sind hingegen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet. Bitte wenden Sie sich hierfür vorab an die Unternehmenskommunikation des Europa-Park. 

 

8. Besucherkontrollen

8.1. Jeder Besucher, der den Parkbereich im Geltungsbereich dieser Parkordnung betreten möchte, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, sich freiwillig einer eventuellen Kontrolle durch den Sicherheitsdienst des Europa-Park zu unterziehen. Dabei ist den Anweisungen des Sicherheitsdienstes uneingeschränkt Folge zu leisten, widrigenfalls wird der Zutritt verwehrt. Der eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol-/ Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Jeder Besucher erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse dahingehend durchsucht werden dürfen.

8.2. Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, den Zutritt zum Gelände zu verweigern.

8.3. Selbiges gilt für Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung ihrer Kleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse verweigern. Der Sicherheitsdienst ist weiterhin berechtigt, diejenigen Gegenstände, die nicht im Einklang mit dem obigen Absatz stehen wie z.B. Drogen, Waffen etc. sicherzustellen.

8.4. Der Sicherheitsdienst ist auch berechtigt, derartige Kontrollen bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem Gelände aufhalten.

 

9. Haftungsbeschränkung

9.1 Der Europa-Park haftet für alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch den Europa-Park oder Europa-Park Mitarbeiter verursacht worden oder die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.

9.2. Im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3. Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung bei arglistig verschwiegenen Fehlern wie auch die Haftung bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache bleibt davon unberührt.

9.4. Der Europa-Park haftet nicht für Gegenstände, die Europa-Park Mitarbeiter im Park übergeben oder auf sonstige Weise auf dem Parkgelände abgelegt oder deponiert werden. Für Gegenstände (beispielsweise Handys, Schmuck, Fotoapparate, Kameras, Kleidungsstücke etc.), die während der Benutzung von Fahrgeschäften, Attraktionen, Shows oder Einrichtungen beschädigt oder zerstört werden bzw. verloren gehen, wird keine Haftung übernommen.

 

10. Schadensmeldungen

Alle Einrichtungen im Park werden sorgfältig gepflegt und überwacht. Sollten Sie dennoch ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so melden Sie den Schaden vor Verlassen des Parkgeländes bei der Information. Melden Sie sich auch dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass aus einem Vorkommnis vielleicht später ein Schaden entstehen könnte.

 

11. Hausrecht

Der Europa-Park ist berechtigt, Personen, die gegen die Park- und Parkplatzordnung verstoßen, nach eigenem Ermessen ohne Ausgleich zu verweisen.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Für den Fall, dass Sie die Ticket-Bestellung als Verbraucher abgegeben haben, d.h. Sie eine natürliche Person sind und den Vertrag mit dem Europa-Park zu einem Zweck schließen, der nicht Ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 6 Absatz 2 S. 2 der VO (EG) 593I/2008 dieses Staates von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt, wenn das Recht dieses Staates gemäß Art. 6 Absatz 1 der VO (EG) 593/2008 ohne die vorstehende Rechtswahl anwendbar wäre, also in den Fällen, in denen

  • der Europa-Park seine gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in welchem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, oder
  • der Europa-Park seine gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet.

Der vorstehende Satz gilt nicht, das heißt Sie können sich nicht auf die zwingenden Vorschriften Ihres Staates berufen, wenn ein Fall gemäß Art. 6 Absatz 4 lit. a) – e) der VO (EG) 593/2008 vorliegt, insbesondere bei:

  • Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • Beförderungsverträgen mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314 EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (1);
  • Verträgen, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG.

12.2 Haben Sie Ihre Bestellung als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens getätigt, ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung sowie ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Europa-Park. Unsere Befugnis, auch ein Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen gelten für die gerichtliche Zuständigkeit – vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes Ziffer 12.3 – die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

12.3 Haben Sie die Ticket-Bestellung als Verbraucher abgegeben und haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und nicht Mitglied des Lugano-Übereinkommens ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Europa-Park.

12.4 Soweit Sie bei Abschluss dieses Vertrags Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und diesen im Zeitpunkt der Klageerhebung durch uns entweder aus Deutschland verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen uns bestehenden Vertragsverhältnis der Sitz des Europa-Park.

12.5 Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.

12.6 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

Stand: Januar 2024, Änderungen vorbehalten.

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Saisonstart am 23.03.2024

Ab dem 23.03.2024 können Sie wieder unvergesslichen Freizeitspaß im Europa-Park erleben. Eine elektrisierende Saison voller Action und Entertainment erwartet Sie!